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   OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13   

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https://dejure.org/2013,44284
OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13 (https://dejure.org/2013,44284)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2013 - 102 U 1/13 (https://dejure.org/2013,44284)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. November 2013 - 102 U 1/13 (https://dejure.org/2013,44284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Beschließung des Gemeinderats über die Ausübung eines Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 BauGB, §§ 24 ff BauGB, § 28 Abs 2 S 1 BauGB, § 28 Abs 3 S 1 BauGB
    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts in Baden-Württemberg: Beschlussfassung über die Ausübung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 35 Abs. 1 GemO BW; § 28 Abs. 2 und 3 BauGB
    Wirksamkeit der Beschließung des Gemeinderats über die Ausübung eines Vorkaufrechts in nichtöffentlicher Sitzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorkaufsrechtsbeschluss muss öffentlich sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vorkaufsrecht in der Sitzung des Gemeinderats

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahrensrechtsverletzung möglich, wenn Gemeinde in nichtöffentlicher Sitzung über Vorkaufsrecht entscheidet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensrechtsverletzung möglich, wenn Gemeinde in nichtöffentlicher Sitzung über Vorkaufsrecht entscheidet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 452
  • BauR 2014, 1042
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1990 - 3 S 132/90

    Bauplanungsrecht - Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
    Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Baden-Württemberg aaO Rn. 21 bis 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.1990, 3 S 132/90, zitiert nach juris Rn. 27 ff. = NVwZ 1991, 284).

    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises von 48.000,00 EUR (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.1990, 3 S 132/90, zitiert nach juris Rn. 29 = NVwZ 1991, 284) oder Belastungen des Grundstücks, die aus dem Grundbuch und Kaufvertrag ersichtlich waren.

    Dieser Bescheid stellt nämlich den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats dar und hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefasste Beschlüsse vollziehen darf (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GemO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.1990, 3 S 132/90, zitiert nach juris Rn. 31 = NVwZ 1991, 284).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
    Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, Az. 1 S 2155/12, VBlBW 2013, 269 juris Rn. 8).Die sich aus dem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 1 GemO ergebende Rechtswidrigkeit der Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts und die Festsetzung des Verkehrswerts abweichend vom vereinbarten Kaufpreis führen zur Rechtswidrigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 01.09.2011.
  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58

    Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
    Dieses Ergebnis hebt eine solche Entscheidung aus den Geschäften der laufenden Verwaltung heraus und zwingt mindestens bei kleinen und mittleren Gemeinden in der Regel zu einer Beschlussfassung des unmittelbar willensbildenden Organs (BGH, NJW 1960, 1805, 1806).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - III 503/79

    Über Ausübung eines Vorkaufsrechts ist regelmäßig öffentlich zu beraten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
    Sie hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980, II 503/79, zitiert nach juris Rn. 21 = Die Justiz 1981, 233).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1981 - 3 S 271/81

    Gemeindliches Vorkaufsrecht, Beschlußfassung in öffentlicher Sitzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.11.2013 - 102 U 1/13
    Die Offenlegung des Kaufpreises des Kaufvertrags zwischen dem Antragsteller und dem Käufer begründet kein berechtigtes Interesse an einer Verhandlung und Beschlussfassung des Gemeinderats über die Ausübung eines Vorkaufsrechts in nichtöffentlicher Sitzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1981, Az. 3 S 271/81, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Soweit sich die Kläger daher auf das baden-württembergische Landesrecht (§ 35 Abs. 1 GemO BW) und die hierzu ergangene Rechtsprechung berufen, wonach die Beratung und Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu erfolgen habe (OLG Stuttgart, U.v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 28 ff.; VGH Mannheim, U.v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34 = juris Rn. 42 ff.), greift dies zu kurz; es bedarf vielmehr - im Zulassungsverfahren wegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO - einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der konkret einschlägigen bayerischen Regelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO (vgl. hierzu auch Gaß, BayVBl. 2016, 463 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

    45 Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes dabei nicht nur, dass der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechtes in öffentlicher Sitzung gefasst wird, sondern dass über die Frage auch öffentlich beraten wird (vgl. st. Rspr. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.06.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33, vom 16.06.1981 - 3 S 271/81 und vom 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18

    Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. u.a. Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34; Urt. v. 8.8.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284; Urt. v. 16.6.1981 - 3 S 271/81 - juris; Urt. v. 18.6.1980 - III 503/79 - VBlBW 1980, 33; ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 31) muss der Beschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts danach grundsätzlich in öffentlicher Sitzung gefasst werden.
  • OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13

    Baulandsache in Baden-Württemberg: Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses bei

    Sie hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (Senat, Urteil vom 11.11.2013, Az. 102 U 1/13, juris RN 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1980, II 503/79, zitiert nach juris Rn. 21 = Die Justiz 1981, 233).

    Die Einlassung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beschränkte sich weitgehend auf die Wiedergabe der im den Beteiligten übermittelten Urteil des Senats vom 11.11.2013 (AZ: 102 U 1/13) dargestellten Grundsätze für die Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit einer Gemeinderatsverhandlung.

    Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin, der mit der Ladung zum Termin am 16.05.2014 ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass über die Frage der (Nicht-)Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung über die Umlegungsanordnung verhandelt werden soll und die durch ausdrückliche Bezugnahme im Beschluss vom 28.04.2014 auf das Urteil des Senats vom 11.11.2013, Az. 102 U 1/13 über ihre Beweislast informiert wurde, hat auf das Bestreiten der Antragsteller keinen Beweis für die Einlassung ihres Bürgermeisters angeboten.

  • VG Augsburg, 01.08.2014 - Au 4 K 14.870

    Verweisung an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen; Ausübung eines

    Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Ziffer I. des Bescheids vom 8. Mai 2014 durch die Beklagte aufgrund der Verbindung mit der Bestimmung des zu zahlenden Betrags nach § 28 Abs. 3 BauGB in Ziffer II. des Bescheids vom 8. Mai 2014 - wofür einiges spricht - nur einheitlich vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen angefochten werden kann (OVG MV, B.v. 15.4.2013 - 3 O 80/12 - juris Rn. 4; OLG Hamburg, B.v. 5.7.2001 - 1 BaulW 2/01 - juris Rn. 7 f., Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 28 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand 1.1.2014, § 28 Rn. 110 und Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 217 Rn. 15b; Schorner in Brügelmann, BauGB-Kommentar, Stand 2/2014, § 217 Rn. 7 und Roos in Brügelmann, a.a.O., § 28 Rn. 110; Grizowotz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1.6.2014, § 28 Rn. 43; offen gelassen OLG Stuttgart, B.v. 11.11.2013 - 102 U 1/13 - juris Rn. 13; a.A. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 217 Rn. 3).
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